Brandschutzhelfer

Gesetzliche Vorgaben

Die Aus- und Fortbildung von Brandschutzhelfern ist in mehreren Schriften festgehalten:

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

  §10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

Unfallverhütungsvorschrift:

  „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

  ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“

 

Zusammenfassend kann man sagen:

Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten (Beschäftigten) durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die "ausreichende" Anzahl richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel sind 5% der Versicherten (Beschäftigten) auszubilden.

Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.


Ablauf

Nachdem Sie Kontakt mit uns aufgenommen haben, machen wir einen Schulungstermin aus, an dem wir zu Ihnen kommen. Dort führen wir dann die Brandschutzhelfer-Ausbildung (ca. 4 Unterrichtseinheiten) durch. An dem Schulungstermin bringen wir alle Materialien, die zur Ausbildung nötig sind, mit. Am Ende der Schulung bekommt jeder Teinehmer ein Zertifikat, das als Nachweis über die Brandschutzhelfer-Ausbildung nach "DGUV Information 205-023" gültig ist.

Um darüber hinaus Brandschutzhelfer zu bleiben, empfiehlt es sich, die Ausbildung nach 3-5 Jahren zu wiederholen.


Kostenübernahme

Die Höhe der Kosten ist stark von der Anzahl der zu schulenden Personen abhängig und muss vom Unternehmen selbst getragen werden. Um Ihnen ein individuelles Angebot machen zu können, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.